Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, wenn und soweit nicht in einzelnen Fällen abweichende Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Diese Bedingungen sind ausschließlich für den Abschluß maßgebend; Einkaufsbedingungen der Besteller werden in keinem Falle anerkannt. Jeder Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB für beiderseitige Handelsgeschäfte.
1. Angebot, Preise und Abschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise „frei Empfangsstation“ oder „frei Baustelle“ schließen die bei Abgabe des Angebotes gültigen Fracht- und Transportkosten für voll ausgelastete Transportmittel ein.
2. Lieferung und Abnahme
Eine Verpflichtung für die Einhaltung bestimmter Lieferzeiten wird nur aufgrund ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarungen übernommen. Teillieferungen können durch den Besteller nicht zurückgewiesen werden.
Die Lieferung „frei Baustelle“ hat zur Voraussetzung, dass die Baustelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für die unverzügliche und sachgemäße Entladung der Ware ist allein der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt. Geraten wir in Verzug, so muß uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für die Mengen vom Abschluß zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit angezeigt waren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Keinerlei Ansprüche können gestellt werden bei höherer Gewalt, Streik (im eigenen Betrieb oder bei uns beauftragten Firmen), Krieg oder kriegsähnlichen Auseinandersetzungen. Bei Eintritt einer dieser Möglichkeiten besteht auch nicht das Recht, vom Abschluß zurückzutreten. Kleinwasserzuschläge werden weiter berechnet, sofern diese uns berechnet werden. Bei Lieferungen aus Naturvorkommen kann keine Gewähr für gleichbleibende Qualität übernommen werden. Für die Lieferungen kommen die auf dem jeweiligen Lieferwerk oder Auslieferungslager ermittelten Gewichte und Maße zur Berechnung.
3. Beanstandungen
Über Beanstandungen jeder Art sind wir unverzüglich nach Empfang der Ware durch Fernsprecher oder Telefax bei nachfolgender, schriftlicher Bestätigung zu benachrichtigen. Mängelrügen müssen vom Käufer unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich erhoben werden. Sie berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
4. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Eingang der Rechnung und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, unter Ausschuß der Aufrechnung und Zurückbehaltung in bar ohne Abzug zahlbar. Bei Zielüberschreitung aller Art werden unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Bank- Debetsatzes berechnet. Für den Fall der Nichterfüllung unserer Zahlungs-bedingungen sind wir von jeder Lieferpflicht entbunden. Die Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber.
5. Eigentumsvorbehalt
1. Bei allen Lieferungen behalten wir uns das Eigentum bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor.
2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich welcher Art, und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
3. Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgt für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
4. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist unser Fakturenwert zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10%.
5. Bei Vermischung oder Verarbeitung unseres Eigentums mit anderen nicht und gehörenden Waren zu einer neuen Sache steht uns, ohne uns zu verpflichten, das Miteigentum an ihr in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltenen zu der Summe der Rechnungswerte sämtlicher verwendeter fremden Ware einschließlich der Aufwendungen stehen. Die durch die Vermischung oder Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Der Vorbehaltskäufer darf unser Eigentum- gleich in welchem Zustand es sich befindet- nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, nur so lange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung und sonstigen Verwertung (auch Einbau) der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt aller Nebenrechte auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
7. Die Forderungen des Vorbehaltskäufers aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware sind im Voraus in Höhe des Wertes an uns abgetreten, und zwar gleich ob sie ohne oder nach Be- oder Verarbeitung und ob sie an einen oder mehreren Abnehmer abgegeben wird.
8. Wird die Vorbehaltsware- auch nach Vermischung, Be- oder Verarbeitung- auch zusammen mit fremden waren- mir anderen, uns nicht gehörenden Waren- auch zu einem Gesamtpreis- abgegeben, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware oder des Anteilwertes unseres Miteigentums an der veräußerten Sache. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenen Gesamtforderung zu bestimmen, bleibt uns vorbehalten.
9. Wird die Vorbehaltsware, gleich welchem Zustand, vom Vorbehaltskäufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so ist die Forderung aus diesen Vertragsverhältnissen in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in diesen Bedingungen für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.
10. Wird die Vorbehaltsware- gleich in welchem Zustand- in den Grundbesitz eines Dritten eingebaut (auch etwa im Rahmen eines Gesamtauftrages), so gilt der dem Vorbehaltskäufer gegen den Dritten oder den, den es angeht, erwachsende Vergütungsansruch an Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im voraus als an uns abgetreten.
11. Der Vorbehaltskäufer ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung oder aus Werk- oder Werklieferungsverträgen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen; wir werden jedoch von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen.
12. Auf unser Verlangen ist der Vorbehaltskäufer verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen. Der Vorbehaltskäufer kann aus der Einziehungsbefugnis nicht das Recht herleiten, die Ware zur Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen andererseits abtreten oder mit ihnen aufrechnen zu dürfen. Er ist auch nicht befugt andere Leistungen als Bezahlung- insbesondere auch nicht andere Gegenstände oder Leistungen- an Erfüllungs Statt anzunehmen.
13. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Vorbehaltskäufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
14. Von einer Pfändung des Vorbehaltgutes oder einer sonstigen Beeinträchtigung unseres Eigentums, unserer Forderungen und Rechte durch Dritte muß uns der Vorbehaltskäufer unverzüglich durch eingeschriebenen Brief benachrichtigen, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Übergabe eines etwa vorliegenden Pfandprotokolls und notfalls auch einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität der gepfändeten mit der von uns gelieferten Ware.
6. Verrechnung
Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber uns einverstanden. Für die Verrechnung ist es gleichgültig, ob Barzahlung, Zahlung in Wechseln und Schecks oder andere Leistungen vereinbart waren. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet
7. Sondervorteile
Sondervorteile bedürfen in jedem Fall ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch uns. Sie verfallen bei Nichteinhaltung der Vereinbarten Verkaufs- , Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
8. Abmachungen der Verkäufer
Mündliche, fernmündliche oder auch schriftliche Abmachungen unserer Verkäufer bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und erhalten erst durch sie auf Grund vorstehender Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Gültigkeit.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus den Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Andervenne. Gerichtsstand ist Lingen, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferung- und Zahlungsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
